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AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma DE SIGNO GmbH („Anbieter“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Kunde“) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihnen der Anbieter schriftlich zustimmt.

II. Vertragsschluss
Angebote des Anbieters sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder spätestens mit Beginn der Ausführung. Die Angebotsbindung beträgt 6 Wochen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Versandkosten.

  2. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen anzupassen.

  3. Es ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes sofort nach Auftragsbestätigung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung ist nach Lieferung oder Leistungserbringung ohne Abzug fällig.

  4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu zahlen.

  5. Rechnungen werden auf Grundlage des Versanddatums bzw. der Ausführung der Lieferung oder Leistung ausgestellt. Das Eintreffen der Ware beim Kunden ist für das Rechnungsdatum nicht maßgeblich.

  6. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

  7. Lizenzgebühren für Softwareprodukte und Online-Services sind Jahresbeträge und im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an der Software besteht nur während des vereinbarten Lizenzzeitraums und gegen Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr. Bei Nichtzahlung der Lizenzgebühr erlischt das Nutzungsrecht, und der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Software ganz oder teilweise zu sperren. Jede weitere Nutzung ohne gültige Lizenzgebühr stellt eine Vertragsverletzung dar und berechtigt den Anbieter, Lizenzgebühren und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

  8. Wartungsverträge verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden.

  9. 9. Lizenzlaufzeit, Mindestlaufzeit und Verlängerung
    a) Lizenzgebühren für Softwareprodukte und Online-Services sind Jahresbeträge und im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bestehende Lizenzverhältnisse haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der jeweiligen Software bzw. Online-Service-Freischaltung.
    b) Eine ordentliche Kündigung des Lizenzverhältnisses ist erstmals mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit zulässig.
    c) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Nutzungsverhältnis jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate.
    d) Erweiterungen des Nutzungsumfangs (z. B. zusätzliche Module, Nutzer, Geräte oder Standorte) führen zu entsprechenden Anpassungen der Lizenzgebühren. Zusätzliche Gebühren werden anteilig bis zum Ende des laufenden Lizenzjahres berechnet und sind mit Zugang der Änderungsbestätigung durch den Anbieter fällig.


IV. Lieferung, Abnahme und Beschaffenheit

1. Lieferfristen
1.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Eine Nachfrist von bis zu 8 Wochen ist zulässig.
1.3 Teillieferungen sind jederzeit möglich und gelten als selbstständige Leistungen.
1.4 Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände berechtigen den Anbieter, die Lieferung angemessen zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

2. Annahmeverzug des Kunden
2.1 Teilt der Anbieter die Liefer- oder Montagebereitschaft mit und erfolgt innerhalb von zwei Wochen weder eine Annahme noch eine Terminvereinbarung durch den Kunden, gerät dieser in Annahmeverzug.
2.2 Mit Eintritt des Annahmeverzugs gilt die Ware als abgenommen, und die Zahlung wird fällig.
2.3 Der Anbieter ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
2.4 Für die Einlagerung können pauschale Lagerkosten von 25 € je Palette und angefangener Woche sowie zusätzliche Transport- oder Handlingkosten berechnet werden.

3. Zulässige Abweichungen

3.1 Produktbedingte Abweichungen
3.2 Geringfügige, technisch oder materialbedingt unvermeidbare Abweichungen in Farbe, Maß, Gewicht, Struktur, Oberfläche oder sonstigen Produkteigenschaften bleiben im zumutbaren Rahmen vorbehalten.
3.3 Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel, sofern sie die Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.


V. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Bei Versandverzögerung durch den Kunden geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

VI. Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)
Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Warenerhalt. Die Ausübung erfolgt durch Textform oder Rücksendung. Bei Warenwert unter 100 € trägt der Verbraucher die Rücksendekosten, darüber hinaus übernimmt der Anbieter diese, sofern die Ware korrekt geliefert wurde. Wertersatz ist bei übermäßiger Nutzung zu leisten. Rückzahlungen erfolgen binnen 14 Tagen. Kein Widerrufsrecht besteht bei individuell konfigurierten oder auf persönliche Anforderungen zugeschnittenen Produkten, wie z. B. speziell produzierte Software, E-Paper Displays oder PC-Systeme. 

VII. Prüfpflicht und Mängelrüge

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Identität, offensichtliche Transportschäden sowie erkennbare Mängel zu prüfen. Die Ware ist spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.

Nicht offensichtliche Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat den Mangel möglichst konkret zu beschreiben und eine Überprüfung der Ware zu ermöglichen.

Unterbleibt die ordnungsgemäße und fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Ware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als genehmigt.

Diese Regelung gilt ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB). Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Vorschriften.


VIII. Montage, Installation, Mitwirkungspflichten und Abnahme

1. Durchführung der Montage

Montage-, Installations- und Inbetriebnahmearbeiten werden durch den Anbieter selbst oder durch vom Anbieter beauftragte Monteure gemäß der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt.

Der Kunde stellt sicher, dass ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der während der Durchführung der Arbeiten für Rückfragen erreichbar ist und erforderliche Entscheidungen treffen kann.

2. Voraussetzungen für die Montage

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage gegeben sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • freie und sichere Zugänglichkeit des Montageortes,

  • erforderliche Tragfähigkeit von Wänden, Decken oder sonstigen Befestigungsflächen,

  • Bereitstellung notwendiger Anschlüsse (z. B. Strom, Netzwerk, Datenverbindungen),

  • Absicherung möglicher Gefahrenstellen.

Der Kunde ist für erforderliche Genehmigungen, insbesondere bei Installationen im Außenbereich, verantwortlich.

3. Bauseitige Leistungen und Zusatzarbeiten

Nicht ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen gehören nicht zum Leistungsumfang des Anbieters.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Demontage bestehender Anlagen,

  • Erdarbeiten und Erdreichentsorgung,

  • Gerüststellung,

  • Elektroinstallationen,

  • Pflaster-, Fundament- oder sonstige Bauarbeiten,

  • weitere bauseitige Vorbereitungsmaßnahmen.

Diese Leistungen sind vom Kunden zu erbringen oder werden gesondert nach Aufwand berechnet.

Fundamentarbeiten oder vergleichbare vorbereitende Arbeiten werden nach Vereinbarung durchgeführt. Erforderliche zusätzliche Anfahrten sowie Mehraufwendungen aufgrund erschwerter Bodenverhältnisse, eingeschränkter Zugänglichkeit oder sonstiger nicht vom Anbieter zu vertretender Umstände können gesondert berechnet werden.

4. Terminvereinbarung und Mitwirkung des Kunden

Der Anbieter informiert den Kunden über die Montagebereitschaft.

Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Montagebereitschaft einen verbindlichen Montage- bzw. Installationstermin zu vereinbaren.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Terminvereinbarung oder verhindert der Kunde die Durchführung der Montage aus Gründen, die er zu vertreten hat, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

Mit Mitteilung der Montagebereitschaft gilt die Ware als zur Abholung bzw. Montage bereitgestellt. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnen vereinbarte Fristen, insbesondere die Gewährleistungsfrist, spätestens 30 Tage nach Mitteilung der Montagebereitschaft.

Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, angemessene Lager-, Vorhalte- und weitere entstandene Kosten geltend zu machen.

5. Abnahme

Nach Abschluss der Montage bzw. Installation erfolgt eine Abnahme der erbrachten Leistungen.

Kann der Kunde die Abnahme nicht selbst durchführen, ist er verpflichtet, einen geeigneten Vertreter zu benennen.

Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

6. Beginn der Gewährleistungsfrist bei Montageleistungen

Soweit eine Montage, Installation oder Inbetriebnahme durch den Anbieter vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Montage bzw. Inbetriebnahme.

Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch fehlende Mitwirkung, fehlende Voraussetzungen oder verspätete Terminvereinbarung, beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der Montagebereitschaft.

7. Zusatzleistungen

Zusatz- und Nebenleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden nach vorheriger Abstimmung separat nach Aufwand berechnet.


IX. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Der Anbieter gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nicht übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Bei Vorliegen eines Mangels ist der Anbieter zunächst berechtigt, nach eigener Wahl eine kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen (Nacherfüllung). Der Kunde hat dem Anbieter hierfür die erforderliche Möglichkeit zur Prüfung und Behebung des Mangels einzuräumen und die notwendigen Informationen bereitzustellen.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist diese unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte, insbesondere Minderung oder Rücktritt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Fristen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation durch den Kunden oder Dritte, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, Änderungen am Produkt, ungeeignete Umgebungsbedingungen oder normalen Verschleiß entstanden sind.

Bei Software, Schnittstellen und Systemintegrationen wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Leistung dauerhaft mit nicht vom Anbieter freigegebenen Fremdsystemen oder geänderten Systemumgebungen kompatibel bleibt.


X. Haftung
Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XI Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Anbieters. Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet.

XII. Zahlungsverzug

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug werden ab dem Folgetag Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet.
Der Anbieter ist berechtigt, Mahngebühren zu erheben.
Die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts erfolgt in der Regel erst, wenn die Forderung etwa drei Wochen nach Rechnungsdatum nicht beglichen wurde.
Gerät der Kunde über 30 Tage in Verzug, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
Der Kunde trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.


XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand und Recht
 

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

Der Anbieter hat seinen Sitz seit dem 01.01.2026 in Heidelberg.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).



XIII. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


Stand: Januar 2026

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